Bei einer Hundebeißerei ist zunächst zu unterscheiden:
(1.) Ihr Hund und/oder Sie selbst wurden gebissen. oder
(2.) Ihr Hund hat gebissen?
In beiden Fällen empfehle ich Ihnen sich frühzeitig zumindest rechtlichen Rat über das weitere Vorgehen bei einem Anwalt für Hunderecht / Tierrecht einzuholen, damit Ihnen ggf. keine Rechtsnachteile drohen.
- Ist Ihr Hund verletzt worden, so können Sie die Tierarztkosten, Fahrtkosten etc. ersetzt verlangen. Einen Schmerzensgeldanspruch für den Hund selbst haben Sie hingegen nicht.Erlitten Sie selbst durch einen Hundebiss Verletzungen, können Sie je nach Fallgestaltung diverse Schadensersatzansprüche (z.B. Kosten der Behandlung, die Sie selbst tragen müssen, Verdienstausfall, Ersatz beschädigter Kleidung) und Schmerzensgeld fordern.In beiden Konstellationen haftet der andere Hundebesitzer grundsätzlich verschuldensunabhängig aus der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Sollte Sie ein Mitverschulden treffen, so werden Ihre Ansprüche ggf. gekürzt.
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gehören zum erstattungsfähigen Schaden, d.h. diese muss der Gegner zahlen.
Ferner können Sie den Vorfall dem Veterinäramt/Ordnungsamt melden und wenn Sie selbst verletzt wurden den Vorfall bei der Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Anzeige bringen.
- Hat Ihr Hund einen Hund oder gar Menschen gebissen, kann die Sache schon komplizierter werden. Im schlechtesten Fall entstehen drei rechtliche Angelegenheiten:Im Bereich des Zivilrechts hat der Geschädigte Ansprüche aus Tierhalterhaftung (vgl. oben).Wurde ein Mensch verletzt, könnte ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung auf Sie zukommen, sofern Strafantrag gestellt wurde oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Ist im schlimmsten Fall ein Mensch zu Tode gekommen, dann wird gegen Sie ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung höchstwahrscheinlich eingeleitet.Wenn die Polizei direkt zum Geschehen gerufen wurde oder Sie Post von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, gilt das oberste Gebot: SCHWEIGEN SIE ZUR SACHE!!! Äußern Sie sich auch nicht teilweise!!Es liegt zwar in der Natur des Menschen sich gegen Vorwürfe verteidigen zu wollen, dies kann Ihnen aber unter Umständen im weiteren Verfahren „auf die Füße fallen“. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu Schweigen. Ihr Schweigen darf und wird die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht als „Schuldeingeständnis“ werten.Sollten Sie also Post erhalten, dann wenden Sie sich unverzüglich an einen im Gebiet des Strafrechts tätigen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin. Diese/r wird zunächst Akteneinsicht nehmen und anschließend mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Hierdurch ist eine effektive Verteidigung gewährleistet. Die „vollständige“ Akteneinsicht wird nur einem Anwalt gewährt.Wenn das Veterinäramt/Ordnungsamt von einem Hundebeissvorfall Kenntnis erlangt, überprüft dieses den Sachverhalt aus verwaltungsrechtlicher Sicht. Dann erhalten Sie einen sog. Anhörungsbogen. Zu diesem können, müssen Sie sich aber nicht äußern. Auch hierbei wäre es sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu beantragen (kann durch Sie selbst oder einen Anwalt erfolgen), bevor Sie sich äußern.Ergeht gegen Sie ein Bescheid, welcher mit Auflagen verbunden ist (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang), können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen. Für das Widerspruchsverfahren sollten Sie oder ein Anwalt (erneut) Akteneinsicht beantragen, um sich ein umfassendes Bild machen zu können.Auch hierbei empfehle ich, frühzeitig einen Anwalt – welcher im Tierrecht tätig ist – zu kontaktieren.Zur Frage der Kostenübernahme verweise ich auf meinen Beitrag
„Hund und Rechtsschutzversicherung„.