Die Höhe der anwaltlichen Vergütung erfolgt entweder durch eine individuell geschlossene Vergütungsvereinbarung, wobei im gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren des RVG nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden dürfen oder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Vergütungsvereinbarung
Eine Vergütungsvereinbarung wird individuell zu Beginn getroffen. Gemeinsam legen wir Ihren konkreten Auftrag sowie die anwaltliche Tätigkeit, welche mit der Vereinbarung abgegolten werden soll, fest.
Eine solche Vereinbarung kann in Form eines Zeithonorars, d.h. die (anwaltliche) Arbeitszeit wird genau abgerechnet oder in Form eines Pauschalhonorars, d.h. z.B. die gesamte Verteidigung im Ermittlungsverfahren wird pauschal abgerechnet unabhängig davon wie lange es dauert, erfolgen. Eine Kombination zwischen Zeit- und Pauschalhonorar ist ebenfalls möglich.
Sofern Dritte die Kosten der Vertretung bzw. Verteidigung zu zahlen haben, rechne ich nach dem RVG ab. Das sind Fälle in denen
- die Rechtsschutzversicherung z.B. Verteidigung in einer Bußgeldsache,
- der Gegner z.B. die Regulierung eines Verkehrsunfalls oder
- die Landeskasse z.B. Pflichtverteidigung, Prozesskostenhilfe
für die Anwaltskosten aufkommen müssen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
In Zivil- und Verwaltungsrechtssachen richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, d.h. aus dem „Wert, der den Gegenstand des Verfahrens“ bildet. Anhand dieses Wertes wird über die dazugehörige Gebührentabelle die konkrete Höhe der Vergütung berechnet. Dabei gilt, je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die Kosten.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich die Vergütung nach den Einzelnen Verfahrensstadien (Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren etc.) sowie nach den unterschiedlichen Gerichten der 1. Instanz (Amtsgericht, Strafkammer etc.).